Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Maschinenbau Grissemann GmbH
I. Geltung der AGB
Die nachstehenden AGB gelten für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr zwischen der Maschinenbau Grissemann GmbH (fortan als Auftragnehmerin bezeichnet) und ihrem jeweiligen Geschäftspartner (fortan als Auftraggeber bezeichnet), auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
Im Fall laufender Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern (B2B) genügt die Vereinbarung der AGB zu Beginn der Geschäftsbeziehung.
Die AGB bilden einen Bestandteil des jeweiligen Auftrags. Abweichende Regelungen gelten nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung und jeweils für den Einzelfall.
Soweit im Nachstehenden keine besonderen Regelungen vorgesehen sind, gelangen die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zur Anwendung.
II. Abwehrklausel
Im Widerspruch zu den AGB der Auftragnehmerin stehende AGB des Auftraggebers gelten nur als wirksam vereinbart, sofern sie von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
III. Angebot und Auftrag
Angebote der Auftragnehmerin gelten für eine Frist von 30 Tagen.
Angebote und Bestellungen des Auftraggebers nimmt die Auftragnehmerin durch schriftliche Bestätigung an.
IV. Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt. Es kann keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um eine unvermeidliche Kostenüberschreitung von weniger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich.
Kostenvoranschläge sind entgeltlich.
V. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich in Euro und gelten nur für den jeweiligen Auftrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt.
Rechnungen sind binnen einer Frist von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Für den Fall des Zahlungs-verzugs werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz (B2B) in Rechnung gestellt. Bei Zahlung innerhalb von acht Tagen wird ein Skonto in Höhe von 2 % des Nettopreises gewährt.
Bei Teillieferung ist die Auftragnehmerin zur Übermittlung von Teilrechnungen berechtigt. Werden Teilzahlungen ausdrücklich vereinbart, tritt bei Verzug mit auch nur einer Teilzahlung Terminverlust ein, sodass der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig wird.
Skonti und Rabatte werden nur unter der Bedingung einer termingerechten und vollständigen Zahlung gewährt. Bei Verzug mit auch nur einer Teilleistung ist die Auftragnehmerin berechtigt, den bereits gewährten Skonto oder Rabatt nach zu verrechnen.
Für jede Mahnung wird eine Bearbeitungsgebühr von € 15,00 in Rechnung gestellt.
Bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ist die Auftragnehmerin berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis sofort fällig zu stellen und die Ausführung des Auftrages von der Leistung einer Voraus-zahlung abhängig zu machen.
VI. Lieferung und Leistung
Die Lieferung erfolgt ab Werk (EX WORKS Incoterms 2015).
Soweit die Liefer- und Leistungsfristen/-termine nicht als verbindlich vereinbart wurden, verstehen sich diese als voraussichtlicher Erledigungszeitpunkt.
Kann der von der Auftragnehmerin bekanntgegebene voraussichtliche Liefertermin nicht eingehalten werden, wird sie den Auftraggeber unter zeitgleicher Bekanntgabe eines neuen Liefertermins davon unverzüglich in Kenntnis setzen.
Wird die Auftragnehmerin an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren und von ihr nicht zu vertretenden Umständen (wie etwa Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, Verzögerung bei der Zollabfertigung oder höherer Gewalt) behindert, verlängern sich die Liefer-/Leistungsfristen im angemessenen Umfang. Unerheblich ist, ob diese Umstände bei der Auftragnehmerin selbst oder bei einem ihrer Lieferanten oder Subunternehmer eintreten.
Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von +/- 10 % von der Bestellmenge bei Serienlieferungen sind zulässig.
VII. Erfüllungsort, Gefahrenübergang und Verzug
Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin in 6330 Kufstein.
Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Bereitstellung zur Abholung im Werk oder Lager (ex works) der Auftragnehmerin. Kosten und Risiko des Transports trägt der Auftraggeber. Eine Transportversicherung wird nur über ausdrücklichen Auftrag abgeschlossen.
Der Auftraggeber kann vom Vertrag wegen Lieferverzug nur unter Setzung einer angemessenen, schriftlich bekanntgegebenen Nachfrist zurücktreten.
Gerät der Auftraggeber mit der Abholung in Verzug, werden die Lagerkosten ab dem 14. Tag nach Bereitstellung der Ware/des Gewerks in Rechnung gestellt, wobei diese mit 0,5% der Auftragssumme pro angefangenen Tag, mindestens jedoch mit € 10,00/Tag bemessen werden.
VIII. Vorzeitige Vertragsauflösung und Irrtum
Ist eine Lieferung/Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht möglich oder hält der Auftraggeber eine ihm obliegende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gegenüber der Auftragnehmerin nicht ein, ist sie zum Vertragsrücktritt berechtigt. Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin sämtlich daraus entstehenden Nachteile einschließlich des entgangenen Gewinns zu ersetzen.
Der Auftraggeber verzichtet auf die Anfechtung oder Anpassung des Vertrags wegen Irrtum.
IX. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum der Auftragnehmerin, und zwar auch dann, wenn die zu liefernden oder herzustellenden Waren und Erzeugnisse weiterveräußert, verändert, be- oder verarbeitet oder vermengt werden.
Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung des Eigentums der Auftragnehmerin mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er dieses der Auftragnehmerin zur Sicherung ihrer Forderung mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für die Auftragnehmerin unentgeltlich zu verwahren.
Bis zur vollständigen Zahlung darf die Ware oder das Erzeugnis weder verpfändet noch auf andere Art mit Rechten Dritter belastet werden.
Im Fall der Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme ist der Auftraggeber zum Hinweis auf das Eigentumsrecht der Auftragnehmerin und ihrer umgehenden Verständigung verpflichtet.
Auch im Fall des Weiterverkaufs der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware oder aus ihr neu hergestellten Sachen ist der Auftraggeber zum Hinweis auf das Eigentumsrecht der Auftragnehmerin gegenüber seinem Abnehmer verpflichtet.
Der Auftragnehmerin steht im Fall nicht fristgerechter Teilzahlungen und einem damit einhergehenden Terminverlust ein Zurückbehaltungsrecht an unter Eigentumsvorbehalt zur Verfügung gestellten Waren des Auftraggebers bis zum vollständigen Zahlungseingang zu.
X. Gewährleistung
Die Gewährleistung beträgt sechs Monate ab erfolgtem Gefahrenübergang gemäß Punkt VII. dieser AGB.
Das Vorliegen von Mängeln ist vom Auftraggeber nachzuweisen und binnen einer Frist von 8 Tagen ab Gefahrenübergang oder deren Auftreten – bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche – schriftlich und spezifiziert zu rügen. Mündliche oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. § 924 ABGB oder anderweitige gesetzliche Regelungen zur Vermutung der Mangelhaftigkeit finden keine Anwendung.
Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
Werden Waren oder Gewerke nach den individuellen Angaben oder planlichen Vorgaben des Auftraggebers hergestellt oder bearbeitet, leistet die Auftragnehmerin nur für die den Vorgaben entsprechende Ausführungen Gewähr.
Nimmt der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin Änderungen an der Ware oder dem Gewerk vor, erlischt die Gewährleistungspflicht der Auftragnehmerin.
Keine Gewährleistungsansprüche bestehen etwa bei unsachgemäßer Behandlung der Ware oder des Gewerks, wenn Bedienungs- oder Installationsvorschriften nicht befolgt werden, bei fehlerhafter oder fehlender Montage, bei natürlicher Abnutzung, Transportschäden, unsachgemäßer Lagerung, chemischen oder elektrischen Einflüssen, nicht durchgeführter notwendiger Wartung oder schlechter Instandhaltung.
Der Auftragnehmerin obliegt im Fall eines berechtigten Gewährleistungsanspruchs allein die Wahl des jeweiligen Gewährleistungsbehelfs (Verbesserung, Austausch, Preisminderung, Wandlung).
XI. (Produkt-) und Haftung
Die Auftragnehmerin haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist mit Ausnahme von Personenschäden ausgeschlossen. Den Auftraggeber trifft die Beweislast für das Vorliegen eines nicht bloß leicht fahrlässigen Verhaltens. Auch das Verschulden der Auftragnehmerin am Eintritt des Schadens ist vom Auftraggeber nachzuweisen.
Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin über entdeckte Fehler der Ware oder des Werkes
bei sonstigem Verlust seiner Ansprüche unverzüglich zu informieren.
Ersatzansprüche verjähren jedenfalls binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
Der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers ist betragsmäßig mit der Höhe des vereinbarten Entgelts oder des Kaufpreises begrenzt.
Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet die Auftragnehmerin nicht.
Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist eine Haftung ausgeschlossen.
Soweit zulasten der Auftragnehmerin Pönalen vereinbart werden, unterliegen diese dem richterlichen Mäßigungsrecht; die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehenden Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
XII. Übernahme von Sachen des Auftraggebers oder eines Dritten zur Be- und Verarbeitung
Die vorstehenden Klauseln gelten mit Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch für die Übernahme einer vom Auftraggeber bereitgestellten Sache zur Be- und Verarbeitung durch die Auftragnehmerin.
Die Auftragnehmerin ist bei Übernahme einer vom Auftraggeber bereitgestellten Sache nicht zur Prüfung ihrer Eignung zur Be- und Verarbeitung verpflichtet. Der Auftragnehmerin obliegt eine diesbezügliche Warnpflicht nur in jenen Fällen, in denen die Untauglichkeit offenkundig und ohne Prüfung festgestellt werden kann.
Die Haftung für Schäden an der bereitgestellten Sache ist mit der Höhe des Auftragswertes begrenzt.
XIII. Gewerbliche Schutzrechte
Die Auftragnehmerin übernimmt keine Prüfung allfälliger zur Herstellung übergebener Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstigen Spezifikationen und insbesondere auch keine Haftung für dadurch allenfalls verursachte Eingriffe in Schutzrechte Dritter. Der Auftraggeber wird die Auftragnehmerin diesbezüglich schad- und klaglos halten.
Von der Auftragnehmerin erstellte Ausführungsunterlagen (Pläne, Skizzen udgl.) sowie Software und Muster, Kataloge, Abbildungen udgl. bleiben geistiges Eigentum der Auftragnehmerin und genießen urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht autorisierte Vervielfältigung, Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung ist unzulässig.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, allfällige vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Pläne oder Skizzen ihren Subauftragnehmern zur Leistungserbringung gegen Unterzeichnung entsprechender Geheimhaltungserklärungen in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen.
XIV. Aufrechnung
Bei Vorliegen eines Unternehmensgeschäfts ist der Auftraggeber zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn diese von der Auftragnehmerin schriftlich anerkannt werden.
XV. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es wird die Anwendung österreichischen materiellen Rechts unter Ausschluss des UN- aufrechts vereinbart. Vertragssprache ist deutsch. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen jenes Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden.
Für alle Streitigkeiten aus Verträgen, die unter der Geltung dieser AGB geschlossen wurden, wird als Gerichtsstand das für den Firmensitz der Auftragnehmerin (6330 Kufstein) jeweils sachlich zuständige Gericht vereinbart.
Die Auftragnehmerin ist wahlweise auch dazu berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
XVI. Allgemeines
Änderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (Email ist ausreichend). dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis.
Der Auftraggeber hat eine Änderung seiner persönlichen Daten unverzüglich bekanntzugeben.
Eine vollständige oder teilweise Übertragung der Rechte und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit der Auftragnehmerin geschlossenen Vertrag an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.
XVII. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder nicht durchsetzbar sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist in diesem Fall durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Selbes gilt bei einer vertraglichen Lücke.
XVIII. Datenschutz
Die Auftragnehmerin wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für die Einhaltung des Datenschutzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen.
Mit Abschluss des Vertrags erteilt der Auftraggeber seine Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Unterauftragnehmer, die bei der Abwicklung dieses Auftrags eingebunden werden, übermittelt werden dürfen.
Gerne können Sie unsere AGB auch downloaden: Download AGB